Häufig gestellte Fragen
KSK-Antrag abgelehnt – was ist jetzt zu tun?
Häufig gestellte Fragen zur KSK-Ablehnung
Wie lange habe ich Zeit, gegen einen KSK-Ablehnungsbescheid Widerspruch einzulegen?
In der Regel einen Monat nach Zugang des Bescheids. Wird der Bescheid ins Ausland versendet, beträgt die Frist drei Monate.
In welcher Form muss der Widerspruch eingereicht werden?
Schriftlich, zur Niederschrift bei der KSK, elektronisch in einer zulässigen Form (z. B. mit qualifizierter elektronischer Signatur) oder schriftformersetzend. Eine formlose E-Mail genügt den formalen Anforderungen nicht.
Muss ich meinen Widerspruch begründen?
Rechtlich ist keine Begründung zwingend erforderlich. In der Praxis erhöht eine nachvollziehbare Begründung mit Belegen zur Tätigkeit die Erfolgschancen jedoch deutlich.
Was passiert, nachdem ich Widerspruch eingelegt habe?
Die KSK prüft ihre Entscheidung erneut. Sie kann dem Widerspruch ganz oder teilweise abhelfen oder ihn zurückweisen. Im letzteren Fall erhält man einen Widerspruchsbescheid.
Was, wenn die KSK meinen Widerspruch ablehnt?
Gegen den Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats Klage beim zuständigen Sozialgericht erhoben werden.
Brauche ich für eine Klage vor dem Sozialgericht einen Anwalt?
Nein, ein Anwaltszwang besteht dort nicht. Eine anwaltliche Vertretung kann aber sinnvoll sein, insbesondere bei komplexeren Fällen.
Was, wenn ich die Widerspruchsfrist verpasst habe?
Dann kann unter Umständen ein Überprüfungsantrag gestellt werden, mit dem die KSK gebeten wird, ihre ursprüngliche Entscheidung erneut zu prüfen.
Warum lehnt die KSK Anträge häufig zunächst ab?
Meist, weil die KSK die ausgeübte Tätigkeit nicht als künstlerisch oder publizistisch im Sinne des KSVG einstuft oder den wirtschaftlichen Schwerpunkt der Tätigkeit nicht im künstlerischen Bereich sieht.