Nebentätigkeiten

Nicht-künstlerische Nebentätigkeit und die KSK: Wann dein Versicherungsschutz in Gefahr ist

Wer über die Künstlersozialkasse (KSK) versichert ist und zusätzlich einer Nebentätigkeit außerhalb des künstlerischen oder publizistischen Bereichs nachgeht, verliert seinen KSK-Schutz nicht automatisch. Entscheidend ist, ob diese Nebentätigkeit nur geringfügig ist oder ob sie eine bestimmte Einkommensgrenze überschreitet. Wird die nicht-künstlerische Tätigkeit zur wirtschaftlichen Haupttätigkeit – verdienst du also dort mehr als mit deiner künstlerischen/publizistischen Arbeit – kann die Kranken- und Pflegeversicherung über die KSK entfallen. Für die Rentenversicherung gelten eigene, höhere Grenzwerte.

Der wichtigste Unterschied: Anstellung oder Selbstständigkeit im Nebenerwerb

Für die KSK macht es einen erheblichen Unterschied, in welcher Form die nicht-künstlerische Nebentätigkeit ausgeübt wird:

Nicht-künstlerische Nebentätigkeit als Angestellte:r

Seit der Neuregelung des § 5 Abs. 1 Nr. 5 KSVG (seit 01.01.2023) bleibst du über die KSK kranken- und pflegeversichert, solange deine künstlerische oder publizistische Tätigkeit weiterhin als Hauptberuf zu werten ist – also überwiegt.

Nicht-künstlerische Nebentätigkeit als Selbstständige:r

Nimmst du zusätzlich eine selbstständige, nicht-künstlerische Tätigkeit auf (z. B. ein kleines Gewerbe, Handel, Beratung), musst du eine bestimmte Zuverdienstgrenze im Auge behalten. Wird diese überschritten, prüft die KSK individuell, ob deine künstlerische Tätigkeit wirtschaftlich weiterhin überwiegt.

Geringfügige Nebentätigkeit – meist unproblematisch

Ein geringfügiger Nebenjob (z. B. Minijob) oder eine geringfügige nicht-künstlerische selbstständige Nebentätigkeit beeinflusst die Versicherung nach dem KSVG in der Regel nicht. Solange die künstlerische/publizistische Tätigkeit klar den wirtschaftlichen Schwerpunkt bildet, bleibt der KSK-Schutz bestehen.

Wann wird es kritisch? Die wirtschaftliche Haupttätigkeit

Übersteigt das voraussichtliche Arbeitseinkommen aus der nicht-künstlerischen Tätigkeit das Einkommen aus der künstlerischen/publizistischen Tätigkeit, gilt die Nebentätigkeit als wirtschaftliche Haupttätigkeit. Die Folge: Die Kranken- und Pflegeversicherung über die KSK ist dann nicht mehr möglich (§ 5 KSVG) – du musst dich wie jede:r andere Selbstständige privat oder freiwillig gesetzlich absichern, allerdings ohne den hälftigen Zuschuss der KSK.

Grenzwerte für die Rentenversicherung

Für die Rentenversicherungspflicht nach dem KSVG gelten eigene, deutlich höhere Schwellen. Diese bleibt in der Regel bestehen, solange:

  • das monatliche Bruttoeinkommen aus einer Anstellung eine bestimmte Grenze nicht übersteigt, bzw.
  • der Jahresgewinn aus einer nicht-künstlerischen selbstständigen Tätigkeit eine höhere jährliche Grenze nicht übersteigt.

Praxisbeispiel

Ein Illustrator ist über die KSK versichert und erzielt daraus ein Jahreseinkommen von 18.000 Euro. Zusätzlich betreibt er nebenberuflich einen kleinen Online-Handel mit Deko-Artikeln und erwirtschaftet daraus einen Gewinn von 6.000 Euro im Jahr. Da die künstlerische Tätigkeit weiterhin wirtschaftlich überwiegt, bleibt die Mitgliedschaft in der KSK grundsätzlich bestehen. Würde der Gewinn aus dem Online-Handel jedoch das Einkommen aus der Illustrationstätigkeit übersteigen, müsste die KSK die Krankenversicherung überprüfen und könnte sie beenden.

Meldepflicht – warum du aktiv werden musst

Eine nicht-künstlerische selbstständige Nebentätigkeit, die mehr als geringfügig ist, musst du der KSK unverzüglich mitteilen. Die KSK prüft von sich aus meist nicht proaktiv, sondern reagiert auf gemeldete oder im Rahmen der jährlichen Einkommensmeldung auffällige Veränderungen. Wird eine Grenzüberschreitung erst rückwirkend bekannt, droht ein rückwirkender Ausschluss aus der KSK-Versicherung – mit entsprechenden Nachzahlungen.

Häufige Fehler bei nicht-künstlerischer Nebentätigkeit und KSK

  • Nebeneinkünfte werden der KSK nicht oder zu spät gemeldet
  • Unklare Einschätzung, ob die eigene Nebentätigkeit tatsächlich „nicht-künstlerisch" ist (Grenzfälle wie Webdesign, Handwerk mit Gestaltungsanteil)
  • Fehlende laufende Kontrolle der eigenen Einkommensverhältnisse aus beiden Tätigkeitsfeldern Verlass auf mündliche Auskünfte der KSK statt eigener Kenntnis der aktuellen Grenzwerte

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Verliere ich meine KSK-Versicherung, wenn ich einen branchenfremden Nebenjob annehme?

Nicht automatisch. Solange die Nebentätigkeit geringfügig ist oder deine künstlerische/publizistische Tätigkeit wirtschaftlich weiterhin überwiegt, bleibt der KSK-Schutz bestehen.

Was passiert, wenn meine nicht-künstlerische Nebentätigkeit mehr einbringt als meine künstlerische Arbeit?

Dann gilt sie als wirtschaftliche Haupttätigkeit. Die Kranken- und Pflegeversicherung über die KSK entfällt in diesem Fall, die Rentenversicherung kann unter Umständen trotzdem weiterlaufen.

Muss ich eine nicht-künstlerische Nebentätigkeit der KSK melden?

Ja. Sobald sie mehr als geringfügig ist, besteht eine unverzügliche Meldepflicht, damit die KSK prüfen kann, ob dein Versicherungsschutz weiterhin möglich ist.

Gilt für Anstellung und Selbstständigkeit im Nebenerwerb dieselbe Regel?

Nein. Bei einer Anstellung zählt, ob die künstlerische Tätigkeit weiterhin Hauptberuf bleibt. Bei einer selbstständigen Nebentätigkeit wird zusätzlich eine konkrete Einkommensgrenze geprüft.

Ihr Experte: Herbert Schlemmer

Weitere Beiträge